Endpunkt im Altanschließerstreit?

07.07.2017 16:48

Quo Vadis Zweckverband?
Wie weiter im Streit um die Anschlussbeiträge

 

Seit im November 2015 das Bundesverfassungsgericht die Brandenburger Beitragspraxis für rechtswidrig erklärt hatte, machten sich viele der hundertausenden Betroffenen berechtigte Hoffnungen, dass nun ein gütlicher und gerechter Endpunkt in den jahrelangen Auseinandersetzungen gefunden ist.
Leider weit gefehlt. Noch bis heute suchen einige der Zweckverbände lieber Auswege die die eigene Kassenlage schonen, statt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes für die Betroffenen umzusetzen. Da werden dann schon mal abenteuerliche Argumentationen gesucht, wie zum Beispiel das Neuentstehen einer Beitragspflicht, wenn es Verbandsbeitritte oder Fusionen geben hat.
Es wird versucht rechtswidrig erhaltene Beiträge über die irrtümliche Annahme einer Bestandskraft der Beitragsbescheide einzubehalten.
Das alles dient letztlich nur dem Zweck, die Betroffenen in neue gerichtliche Auseinandersetzungen zu drängen, wohl in dem Wissen, dass viele diesen zermürbenden Weg nicht gehen werden.

Doch damit ist jetzt Schluss. Mit den neuen Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Brandenburg, vom 28.06.2017 ( OVG 9 S 14.16) stellt das höchste Fachgericht unmissverständlich klar, dass eine Eingemeindung oder Verbandsfusion KEINE neue Beitragspflicht begründet.
Dieser Beschluss zertrümmert damit die starre Haltung beispielsweise im Verbandsgebiet des MAWV Königs Wusterhausen, WAZ „Nieplitz“ oder auch beim TAZV Luckau. Beide argumentieren, durch Verbandsgebietserweiterungen nach 2004 würden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf Sie zutreffen.
Die Argumentation des Richters stützt sich letztlich auf die, man höre und staune, Urteile des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg aus 2012 und des OVG Brandenburg aus 2013. Denn auch dort galt als Hauptgrund für eine Beitragserhebung der dauerhafte Vorteil durch eine Erschließung. Somit hätte jeder, absolut jeder, Aufgabenträger spätestens seit November 2015 die Ausweglosigkeit der Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide für Altanschließer erkennen müssen.

 

Neuigkeiten in Sachen Schadensersatz/Staatshaftung

Der hochgelobte MAWV ist Unterlegener einer Klage am Landgericht Cottbus (3 O 374/16) Hier wurde dem Kläger, ohne langwierige mündliche Verhandlung, ein antragsgemäßer Schadensersatz zuerkannt.
Selbiges trifft auch auf den WAV „Westniederlausitz“ ( 3 O 14/17) zu.
Die Cottbuser Richter am Landgericht folgen in nunmehr drei vorliegenden Entscheidungen den Anträgen der Kläger auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungerecht der DDR, vollkommen.
Grundtenor der Entscheidungen ist, dass mit der Gesetzesänderung des Kommunalabgabengesetzes von 2004 nur die rechtswidrige Methode der rückwirkenden Beitragserhebung nachträglich legalisiert worden ist. Ähnliche Kritik trifft dann auch noch die Gesetzesänderung von 2014, als aus der vierjährigen Festsetzungsverjährung für Altanschließer eine 25 jährige Frist wurde.
Für mich sind diese Entscheidungen und Argumente nicht überraschend, ich vertrat diese Rechtsauffassung von Anfang an. Und nicht nur ich. Auch im Driehaus Kommentar zum Kommunalabgabengesetz steht nichts anderes drin.

 

Was bedeutet das für die Betroffenen?

Es heißt jetzt, DURCHHALTEN.
Die Verbände werden nicht von sich Regelungen für die Betroffenen schaffen.
Wer jemals einen Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR gestellt hat, sollte die Entscheidung zu diesem Antrag abwarten und in jedem Fall die gerichtliche Auseinandersetzung suchen, sollte der Antrag abgelehnt werden.
Wer „nur“ einen Aufhebungsantrag gestellt hat, muss auch dabei die Entscheidung der Verbände abwarten. Lehnt der Verband die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide ab, muss sich der Betroffene entscheiden zu klagen oder auch nicht. In jedem Fall MUSS der Verband einen Aufhebungsantrag, in Anlehnung an das Urteil des Landgericht Frankfurt / Oder v. 05.05.2017 ( 11 O 312/16) auch als einen Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz werten und auch explizit darüber entscheiden. Wenn also der Aufhebungsantrag abgelehnt worden ist, bedarf es einer weiteren Entscheidung des Verbandes über einen möglichen Schadensersatzanspruch. Damit auch eines weiteren Bescheides, einer weiteren Rechtsmittelbelehrung.

Kurzum, die Aussicht über erfolgreiche Schadensersatzklagen die rechtswidrigen Beiträge zurück zu bekommen sind sehr gut. Das müssen auch die Verbände erkennen. Für Sie wäre es hingegen deutlich besser und kostengünstiger jetzt endlich ALLE rechtswidrigen Beitragsbescheide aufzuheben.

 

Thomas Kaiser
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